Verpackungsgesetz 2019 Lucid

So wie ich es verstehe fallen wir durch die neue Regel als „klein Imkerlicher Betrieb“ mit unter 30 Völkern nicht mehr unter die Regelung.

Wenn ich es RICHTIG verstehe ist die Regel für das neutral Glas und das DIB Glas.

Auszug aus von verpackungsregister.org „FAQ_Kleinstinverkehrbringer_gewerbsmaessiges_Inverkehrbringen“

Beispiel: Ein Imker mit bis zu 30 Völkern betreibt Imkerei steuerlich grundsätzlich als Liebhaberei
und damit als Hobby. Er muss einkommenssteuerlich keine Einnahmen versteuern, darf
dann jedoch auch keine Verluste geltend machen. In diesem Fall erwartet die Zentrale Stelle
keine Registrierung und Beteiligung an einem dualen System, sofern keine entgegengesetzte
Einstufung durch das Finanzamt vorliegt.
Ab 31 Völkern ist die Imkerei einkommenssteuerlich immer erheblich und daher gewerbsmäßig
im Sinne des VerpackG mit der Folge, dass die Pflichten des VerpackG hinsichtlich der in Verkehr
gebrachten Verpackungen, wenn nicht Serviceverpackungen (inkl. Delegation) oder Mehrwegverpackungen
(§ 3 Abs. 3 VerpackG) genutzt werden, zu erfüllen sind.

 

Ich habe hier mal die Kommentare frei geschaltet wenn Ihr mehr Infos habt postet sie bitte.

Download “Verpackungsgesetz Deutscherimkerbund”

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Download “FAQ_Kleinstinverkehrbringer_gewerbsmaessiges_Inverkehrbringen”

FAQ_Kleinstinverkehrbringer_gewerbsmaessiges_Inverkehrbringen.pdf – 437-mal heruntergeladen – 144,76 kB

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